Über den Anglerverein Staufen

Aus unserer Satzung:

§ 2 Zweck, Ziele und Aufgaben
  1. a)  Zweck des Vereins ist die Förderung der Fischerei und der freilebenden Tier- und Pflanzen- welt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen der Fischerei, des Natur-, Landschafts-, Umwelt- und Tierschutzes, sowie der Gewässerschutz.
    Diese Zwecke werden verwirklicht durch Eigentätigkeit und durch Koordinierung der Tätigkeit der Mitglieder, insbesondere durch:

    1. Schutz und Erhaltung der im und am Wasser lebenden Tier- und Pflanzenwelt, einschließlich ihrer Lebensgemeinschaften und Lebensstätten, sowie die Förderung der Ziele des Umwelt- und Naturschutzes.

    2. Beratung und Information der Mitglieder.

    3. Förderung einer umwelt-, natur- und tierschutzgerechten Angelfischerei.

    4. Pflege und Förderung aller Zweige des Fischereiwesens, des fischereilichen Brauchtums,

      der fischereilichen Aus- und Weiterbildung, sowie der allgemein anerkannten Grundsätze der Fischereigerechtigkeit.

    5. Förderung der Jugendarbeit.

    6. Förderung eines, wenn vorhandenen Wurfsportes (Casting).

  2. b)  Besondere Ziele des Vereins sind der Schutz, die Erhaltung, die Reinhaltung und die Verbesserung der Gewässer, die Hege und Pflege standortgerechter und artenreicher Fischbestände sowie deren fischereiliche Nutzung.

  3. c)  Der Verein betätigt sich weder parteipolitisch noch konfessionell und verhält sich in Fragen der Parteipolitik und Religionen neutral.

  4. d)  Der Verein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Mitglied anderer Zusammenschlüsse (Verbände) werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. a) Der Verein erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wer- den. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

  2. b) Alle Ämter in Organen und sonstigen Gremien werden ehrenamtlich ausgeübt.

  3. c) Mitglieder der Organe und der Gremien können angemessene Aufwandsentschädigungen sowie Aufwendungsersatz erhalten. Soweit Aufwendungsersatz pauschaliert sein soll, muss der Aufwand offensichtlich entstanden und angemessen sein. Einzelheiten werden durch den Vereinsvorstand festgelegt. Voraussetzung für die Zahlung von Pauschalen ist, dass diese den tatsächlichen Aufwand offensichtlich nicht übersteigen und haushaltsrechtlich zur Verfügung stehen.

  4. d) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.